- Reinvestitionsrücklage
- I. Rechnungswesen:1. Begriff: Steuerfreie ⇡ Rücklage in Höhe des bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des ⇡ Anlagevermögens (seit 1999 nur noch Grund und Boden, ggf. mit zugehörigem Aufwuchs sowie Gebäuden) entstehenden Gewinns (6b-Rücklage). Zur Vermeidung der Besteuerung des Veräußerungsgewinns kann dieser von den ⇡ Anschaffungskosten oder ⇡ Herstellungskosten bestimmter anderer Ersatzwirtschaftsgüter (Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude) abgezogen oder in eine R. eingestellt werden.- 2. Voraussetzungen (§ 6b III, IV EStG): a) Von der Möglichkeit, den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn von den ⇡ Anschaffungskosten oder ⇡ Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter abzuziehen (§ 6b I EStG), darf noch kein Gebrauch gemacht worden sein.- b) Der Gewinn muss nach § 4 I oder § 5 EStG ermittelt werden.- c) Die Wirtschaftsgüter müssen bei Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum ⇡ Anlagevermögen einer inländischen ⇡ Betriebsstätte gehört haben.- d) Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen wiederum zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören.- e) Der Veräußerungsgewinn darf bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleiben.- f) Bildung und Auflösung der Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.- g) In der Handelsbilanz ist ein entsprechender Posten auszuweisen.- 3. Bildung: Die R. kann ohne Rücksicht auf eine ernstliche Absicht zur Reinvestition im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gebildet werden; Nachholung unzulässig. Sie kann heute durchgängig bis 100 Prozent des Veräußerungsgewinns gebildet werden (früher, als weitere Wirtschaftsgüter ebenfalls begünstigt waren, waren teilweise bei diesen nur 50 Prozent des Gewinns rücklagenfähig).- 4. Verwendung: Ein Betrag bis zur Höhe der R. kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abgezogen werden, die im vorangegangenen oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden; bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist; die Fristen verlängern sich um drei Jahre, wenn die Wirtschaftsgüter zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt werden.- 5. Auflösung: Die R. ist gewinnerhöhend aufzulösen: (1) In Höhe des abgezogenen Betrags; (2) am Schluss des vierten, bei neu hergestellten Gebäuden spätestens am Schluss des sechsten, auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres. Dabei wird der durch die Steuerstundung erreichte Zinsvorteil ausgeglichen, indem der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Auflösung für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufzulösenden Rücklagenbetrags erhöht wird (§ 6b VII EStG).- 6. Regelung für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 6b X EStG): Erzielt eine einkommensteuerpflichtige Person Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, so können bis zu 500.000 Euro aus diesem Gewinn auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden, indem sie von deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Zulässig ist die Übertragung dieser aufgedeckten Reserven auf Anteile an Kapitalgesellschaften, auf neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude oder auf neu angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter. Sind die Ersatzwirtschaftsgüter Anteile an Kapitalgesellschaften, wird der volle Betrag des erzielten Gewinns übertragen; handelt es sich dagegen um Gebäude oder bewegliche Wirtschaftsgüter, umfasst der zu übertragende Betrag nur den nach dem ⇡ Halbeinkünfteverfahren noch steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns. Ist eine solche Übertragung nicht im selben Wirtschaftsjahr möglich, kann zum Ende dieses Wirtschaftsjahr eine R. gebildet werden, in die der Veräußerungsgewinn eingestellt wird, bis in einem späteren Wirtschaftsjahr eine Übertragung auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter möglich ist. Wird eine Übertragung innerhalb der nächsten zwei (bzw. bei Übertragung auf Gebäude vier) Jahre nicht vorgenommen, ist die Rücklage aufzulösen und der steuerpflichtige Anteil des in die R. eingestellten Gewinns mit 6 Prozent jährlich zu verzinsen.II. Handelsrecht:Eine R. kann in der Handelsbilanz als ⇡ Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden (§ 247 III HGB), der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts stellt eine steuerliche Abschreibung im Sinn des § 254 HGB dar. In allen Fällen gilt die umgekehrte ⇡ Maßgeblichkeit (§ 5 I 2 EStG).
Lexikon der Economics. 2013.